Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Mietvertrag
I. Grundlage für den Mietvertrag sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Der Vertrag kommt zustande durch eine schriftliche oder digitale Unterschrift, die in Textform erfolgt, oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung, welche der Vermieter schriftlich oder in Textform (beispielsweise per E-Mail) bestätigen muss.
II. Als Mieter können eine oder auch mehrere Personen auftreten, die im Mietvertrag ausdrücklich als solche benannt sein müssen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen eine Gebühr zu vereinbaren, dass der Mieter den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer überlassen darf (nachfolgend „berechtigte/r Fahrer“). In diesem Fall erklärt der Mieter, dass alle von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Übernahme seiner Vertragspflichten, auch im Namen des bzw. der berechtigten Fahrer gelten. Somit wirken sämtliche Erklärungen sowohl für als auch gegen den bzw. die berechtigten Fahrer. Ist der Mieter berechtigt, den Mietwagen einem berechtigten Fahrer zu überlassen, so muss er diesen sorgfältig auswählen und insbesondere sicherstellen, dass der berechtigte Fahrer zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die damit verbundenen Auflagen erfüllt.
III. Mit Ausnahme der oben genannten Regelung ist es dem Mieter nicht gestattet, den Mietwagen gegen Entgelt oder leihweise an Dritte weiterzugeben, auch nicht für kurze Zeit. Die Nutzung des Mietwagens zu gewerblichen Zwecken, wie beispielsweise Carsharing oder gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung, ist dem Mieter untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung haftet der Mieter in vollem Umfang für sämtliche Schäden an dem Mietwagen und verliert die vereinbarte Haftungsreduzierung im Falle eines Unfalls oder Schaden.
B) Allgemein
I. Eine Übergabe des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank bzw. voller Ladekapazität bei Elektrofahrzeugen ist seitens des Vermieters nicht verpflichtend. Der Mieter hingegen ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe mit dem gleichen Füll- bzw. Ladestand zurückzugeben, der bei der Übernahme protokolliert wurde.
II. Die Nutzung des Mietfahrzeugs im Ausland, außerhalb Deutschlands, wird vom Vermieter untersagt.
III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen B) II. dieser AGB verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR an den Vermieter.
IV. Mautpflichtige Mietfahrzeuge in Deutschland sind vom Vermieter mit den notwendigen Erfassungsgeräten ausgestattet. Die anfallenden Mautkosten während der Mietzeit trägt der Mieter zusätzlich zum Mietpreis. Diese werden ihm nachträglich vom Vermieter in Rechnung gestellt.
V. Mit Blick auf die den Vertragsparteien bekannten außergewöhnlichen Risiken bei der Vermietung eines Kraftfahrzeuges, verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu führen.
VI. Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Zur Sicherstellung dieser Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, eine Sicherheit einzubehalten.
VII. Die Nutzung des Fahrzeugs ist für folgende Zwecke untersagt: Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahren abseits befestigter Straßen und Wege, Teilnahme an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, Beförderung von Gefahrgut sowie die Nutzung bei oder zur Begehung von Straftaten.
VIII. In sämtlichen Fahrzeugen ist das Rauchen, einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten und sogenannten „Vaporizern“, strengstens verboten. Verstößt der Mieter oder ein von ihm beförderter Dritter schuldhaft gegen dieses Rauchverbot, kann der Vermieter eine in der Preisübersicht (Anlage 1) festgelegte Pauschale in Rechnung stellen. Dem Mieter ist es gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
C) Reservierung eines Mietfahrzeuges
I. Bei der Reservierung hat der Mieter die Möglichkeit, eine Vorbestellung für einen Mietwagen aufzugeben. Solche Reservierungsanfragen dienen lediglich der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und beziehen sich immer nur auf eine bestimmte Fahrzeuggruppe. Die vom Vermieter übermittelte Reservierungsbestätigung stellt eine Übersicht der wichtigsten Vertragsbestandteile für den späteren Mietvertrag dar. Der endgültige Mietvertrag wird erst bei Beginn der Mietzeit in der gewählten Vermietstation geschlossen, nachdem die erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel vorgelegt wurden.
II. Reservierungen können, auch nach erfolgter Bestätigung durch beide Seiten, jederzeit und ohne Angabe von Gründen in Textform storniert werden. Storniert der Besteller innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) festgelegte Pauschale zu berechnen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
III. Wünscht der Mieter die Zustellung des Mietwagens oder dessen Abholung durch den Vermieter, so sind die dafür anfallenden Kosten im Voraus zu entrichten.
IV. Kommt über das reservierte Fahrzeug ohne rechtzeitige Stornierung aufgrund von Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zustande (No-Show), ist der Besteller zum Ersatz des Ausfallschadens verpflichtet. Der Vermieter kann diesen Schaden pauschal gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1). Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
D) Mietpreis und Zahlungsbedingungen
I. Den Mietpreis und die eventuell anfallenden Zusatzkosten (zum Beispiel für Mehrkilometer oder Zubehör) entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Der Mietpreis ist zuzüglich der Kaution im Voraus zu zahlen. Dies gilt auch für eine vereinbarte Verlängerung der Mietdauer.
II. Zusätzlich zum Mietpreis kann der Vermieter dem Mieter Kosten gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) in Rechnung stellen, die während der Mietzeit und/oder durch die Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere:
Reinigungskosten, wenn das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehenden verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch in Höhe einer Sonderreinigungspauschale.
Bearbeitungspauschalen für die Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten.
Eine Kostenpauschale für die Bearbeitung von Schäden.
Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, es sei denn, der Verlust ist nicht vom Mieter zu vertreten.
Kosten für die Nichtrückgabe von mitgeliefertem Zubehör oder zusätzlich gebuchter Ausstattung.
Die Weiterbelastung von Mautkosten.
III. Dem Mieter ist es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die vom Vermieter angesetzte Pauschale entstanden ist. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters ist dem Mieter nur dann erlaubt, wenn die aufzurechnende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Erfolgt die Bezahlung mit Kreditkarte, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell entstandene Schäden oder die Schadenselbstbeteiligung über die Kreditkarte abzurechnen.
V. Bei Zahlung mit EC-Cash wird in der Regel nur die voraussichtliche Miete zuzüglich einer Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Mietverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
E) Mietzeit und ausserordentliche Kündigung
I. Die Mietdauer richtet sich nach den im Mietvertrag festgelegten Vereinbarungen.
II. Nach Beendigung des Mietvertrages ist das Fahrzeug innerhalb der Geschäftszeiten an den Vermieter in der Station zurückzugeben, in der die Anmietung erfolgte. Davon abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag.
III. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Möchte der Mieter die Mietdauer verlängern, muss er dies dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit mitteilen. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Wird die Verlängerung nicht genehmigt, ist das Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei einer nur mündlich vereinbarten Verlängerung behalten alle Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages ihre Gültigkeit. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.
IV. Wird der Mietvertrag nicht verlängert (gleich aus welchem Grund), verliert der Mieter alle Rechte aus dem Mietvertrag. Dies betrifft insbesondere den Versicherungsschutz, die Haftungsreduzierung (CDW) und gegebenenfalls vereinbarte Sondertarife oder Rabatte. Für jeden Tag, den die Mietzeit überschritten wird, ist der Mieter verpflichtet, den vollen Mietpreis zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Vermieter bleibt vorbehalten.
V. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
Zahlungsverzug des Mieters oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.
Nicht vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs.
Fahrten ins Ausland.
F) Besondere Pflichten des Mieters
Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietwagen sorgfältig zu behandeln und fachgerecht zu führen (§ 23 StVO). Dies beinhaltet insbesondere die laufende Überprüfung der Verkehrssicherheit, die Kontrolle des Ölstands und des Reifendrucks, die Beachtung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Angaben (z. B. zulässige Personenzahl und Belastungsfähigkeit) sowie die Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs hat der Mieter zusätzlich auf die Fahrzeugabmessungen und die Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht bzw. zur Nutzlast zu achten.
G) Schäden am Mietwagen
I. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder technische Probleme auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und ausschließlich in einer Fachwerkstatt für die jeweilige Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten für die Reparatur, sofern dieser nachweisen kann, dass die Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verursacht wurden. Voraussetzung für die Erstattung ist die Vorlage der Originalrechnung.
II. Schäden durch Unfall
Als Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen gilt jedes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder auf Privatgelände, das in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen Sachschaden am Mietwagen verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.
Im Falle eines Unfallschadens ist der Mieter zu Folgendem verpflichtet:
a) Sofortige Verständigung der Polizei und Verbleib an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei. b) Feststellung der Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, der Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, der Versicherungen der Beteiligten sowie der Namen und Anschriften von Zeugen. c) Erstellung eines vollständigen Schadenberichts (mit Beschreibung des Unfallorts inklusive Skizze, Unfallzeit und Unfallhergang) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation und Übergabe des Berichts an einen Mitarbeiter des Vermieters.
Dem Mieter ist es untersagt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Er darf durch Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen keinerlei Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls durch die Haftpflichtversicherung nehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend telefonisch oder per E-Mail über einen Unfall zu informieren.
Bei der Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter unaufgefordert alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden anzugeben, auch wenn diese bereits behoben wurden.
H) Haftung des Mieters
I. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung für Mieter und berechtigte Fahrer
Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER oder „CDW“) im Mietvertrag kann die Selbstbeteiligung des Mieters und des berechtigten Fahrers im Schadensfall begrenzt werden. Diese vertragliche Haftungsreduzierung ähnelt einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Mieter und berechtigter Fahrer für Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der Abschluss der CDW optional.
Im Schadensfall ist der Vermieter berechtigt, die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung vom Mieter einzuziehen. Bei Abschluss einer CDW ist die Haftung auf die vereinbarte Höhe begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Liegt der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung oder der CDW, erstattet der Vermieter dem Mieter die Differenz. Haftet der Mieter uneingeschränkt gemäß Ziffer I.II. der AGB, erfolgt eine Nachbelastung. Der Vermieter wird nach Möglichkeit das vom Mieter hinterlegte Zahlungsmittel (Zahlungskarte) verwenden.
Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten kann weder reduziert noch ausgeschlossen werden.
II. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Fahrers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen
Die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer H.I.1. der AGB gilt nicht für Schäden, die vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursacht wurden, oder für vorsätzliche Verstöße gegen diese AGB. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Das Maß der Haftung bestimmt sich in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG.
Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer H.I.1. der AGB gilt außerdem nicht:
a) bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, b) wenn der Mieter den Mietwagen an einen Fahrer übergibt, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, c) wenn das Fahrzeug für verbotene Zwecke genutzt wurde (z. B. sportliche Wettkämpfe, Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Beförderung von Gefahrgut, Fahren abseits befestigter Straßen und Wege, Begehung von Straftaten), d) bei ungenehmigter Überschreitung der vereinbarten Mietzeit, e) Fahrten ins Ausland.
Übergibt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht genannte dritte Person, haften Mieter und Dritter im Schadensfall als Gesamtschuldner uneingeschränkt.
Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
a) Die Schadenersatzpflicht umfasst die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
b) Darüber hinaus kann der Vermieter Abschleppkosten, Kosten für Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren, Mietausfall und weitere Mehrkosten als Schadenersatz geltend machen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist.
c) Für die Schadensbearbeitung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Pauschale gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) in Rechnung zu stellen. Dem Mieter ist es gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
I) Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch betrifft die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Ausgenommen sind auch Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Diese Regelung gilt auch für Schäden, die aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen entstehen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher diesbezüglichen Haftung frei.
Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden an den transportierten Gütern, die durch eine Fehlfunktion oder den Ausfall der Kühlung entstehen. Der Mieter ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die gesetzlichen Bestimmungen zur Kühlung der jeweiligen Güter zu prüfen und einzuhalten. Der Mieter hat selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz des Ladeguts zu sorgen, einschließlich der Deckung von Schäden durch den Ausfall von Kühlaggregaten.
J) Schlichtung
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die OS-Plattform dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen.
K) Schlussbestimmungen
I. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag und das Eigentum am Fahrzeug – auch zur Sicherheit – an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
II. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
III. Es gilt deutsches Recht.
IV. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Bremen.
Anlage 1) Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten
Bearbeitungsgebühr wegen unerlaubter Grenzüberschreitung: 500,00 EUR
Bearbeitungspauschale: 30,00 EUR
Bearbeitungspauschale (Ausland): 100,00 EUR
No-Show-Gebühr: 95,00 EUR
Schadenbearbeitung: 100,00 EUR
Starke Verschmutzung – KFZ Sonderreinigung: 250,00 EUR
Storno-Gebühr >48h vor Mietbeginn: 50,00 EUR
Verstoß gegen das Rauchverbot – KFZ Sonderreinigung: 150,00 EUR