Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Mietvertrag

I. Grundlage für den Mietvertrag sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Der Vertrag kommt zustande durch eine schriftliche oder digitale Unterschrift, die in Textform erfolgt, oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung, welche der Vermieter schriftlich oder in Textform (beispielsweise per E-Mail) bestätigen muss.

II. Als Mieter können eine oder auch mehrere Personen auftreten, die im Mietvertrag ausdrücklich als solche benannt sein müssen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen eine Gebühr zu vereinbaren, dass der Mieter den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer überlassen darf (nachfolgend „berechtigte/r Fahrer“). In diesem Fall erklärt der Mieter, dass alle von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere in Bezug auf die Übernahme seiner Vertragspflichten, auch im Namen des bzw. der berechtigten Fahrer gelten. Somit wirken sämtliche Erklärungen sowohl für als auch gegen den bzw. die berechtigten Fahrer. Ist der Mieter berechtigt, den Mietwagen einem berechtigten Fahrer zu überlassen, so muss er diesen sorgfältig auswählen und insbesondere sicherstellen, dass der berechtigte Fahrer zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die damit verbundenen Auflagen erfüllt.

III. Mit Ausnahme der oben genannten Regelung ist es dem Mieter nicht gestattet, den Mietwagen gegen Entgelt oder leihweise an Dritte weiterzugeben, auch nicht für kurze Zeit. Die Nutzung des Mietwagens zu gewerblichen Zwecken, wie beispielsweise Carsharing oder gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung, ist dem Mieter untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung haftet der Mieter in vollem Umfang für sämtliche Schäden an dem Mietwagen und verliert die vereinbarte Haftungsreduzierung im Falle eines Unfalls oder Schaden.


B) Allgemein

I. Eine Übergabe des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank bzw. voller Ladekapazität bei Elektrofahrzeugen ist seitens des Vermieters nicht verpflichtend. Der Mieter hingegen ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe mit dem gleichen Füll- bzw. Ladestand zurückzugeben, der bei der Übernahme protokolliert wurde.

II. Die Nutzung des Mietfahrzeugs im Ausland, außerhalb Deutschlands, wird vom Vermieter untersagt.

III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen B) II. dieser AGB verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR an den Vermieter.

IV. Mautpflichtige Mietfahrzeuge in Deutschland sind vom Vermieter mit den notwendigen Erfassungsgeräten ausgestattet. Die anfallenden Mautkosten während der Mietzeit trägt der Mieter zusätzlich zum Mietpreis. Diese werden ihm nachträglich vom Vermieter in Rechnung gestellt.

V. Mit Blick auf die den Vertragsparteien bekannten außergewöhnlichen Risiken bei der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu führen.

VI. Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Zur Sicherstellung dieser Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, eine Sicherheit einzubehalten.

VII. Die Nutzung des Fahrzeugs ist für folgende Zwecke untersagt: Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahren abseits befestigter Straßen und Wege, Teilnahme an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, Beförderung von Gefahrgut sowie die Nutzung bei oder zur Begehung von Straftaten.

VIII. In sämtlichen Fahrzeugen ist das Rauchen, einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten und sogenannten „Vaporizern“, strengstens verboten. Verstößt der Mieter oder ein von ihm beförderter Dritter schuldhaft gegen dieses Rauchverbot, kann der Vermieter eine in der Preisübersicht (Anlage 1) festgelegte Pauschale in Rechnung stellen. Dem Mieter ist es gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.


C) Reservierung eines Mietfahrzeuges

I. Bei der Reservierung hat der Mieter die Möglichkeit, eine Vorbestellung für einen Mietwagen aufzugeben. Solche Reservierungsanfragen dienen lediglich der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und beziehen sich immer nur auf eine bestimmte Fahrzeuggruppe. Die vom Vermieter übermittelte Reservierungsbestätigung stellt eine Übersicht der wichtigsten Vertragsbestandteile für den späteren Mietvertrag dar. Der endgültige Mietvertrag wird erst bei Beginn der Mietzeit in der gewählten Vermietstation geschlossen, nachdem die erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel vorgelegt wurden.

II. Reservierungen können, auch nach erfolgter Bestätigung durch beide Seiten, jederzeit und ohne Angabe von Gründen in Textform storniert werden. Storniert der Besteller innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine in der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) festgelegte Pauschale zu berechnen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

III. Wünscht der Mieter die Zustellung des Mietwagens oder dessen Abholung durch den Vermieter, so sind die dafür anfallenden Kosten im Voraus zu entrichten.

IV. Kommt über das reservierte Fahrzeug ohne rechtzeitige Stornierung aufgrund von Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zustande (No-Show), ist der Besteller zum Ersatz des Ausfallschadens verpflichtet. Der Vermieter kann diesen Schaden pauschal gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) abrechnen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.


D) Mietpreis und Zahlungsbedingungen

I. Den Mietpreis und die eventuell anfallenden Zusatzkosten (zum Beispiel für Mehrkilometer oder Zubehör) entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Der Mietpreis ist zuzüglich der Kaution im Voraus zu zahlen. Dies gilt auch für eine vereinbarte Verlängerung der Mietdauer.

II. Zusätzlich zum Mietpreis kann der Vermieter dem Mieter Kosten gemäß der Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 1) in Rechnung stellen, die während der Mietzeit und/oder durch die Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere:

– Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung inkl. Geruchsbeeinträchtigung,

– Bearbeitungspauschalen für Ordnungswidrigkeiten,

– Schadenbearbeitungspauschalen,

– Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel,

– Kosten für nicht zurückgegebenes Zubehör oder Ausstattung,

– Weiterbelastung von Mautkosten.

III. Dem Mieter ist es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die vom Vermieter angesetzte Pauschale entstanden ist. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters ist nur zulässig, wenn die aufzurechnende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Erfolgt die Bezahlung mit Kreditkarte, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell entstandene Schäden oder die Schadenselbstbeteiligung über die Kreditkarte abzurechnen.

V. Bei Zahlung mit EC-Cash wird in der Regel nur die voraussichtliche Miete zuzüglich einer Kaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Mietverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen.


E) Mietzeit und außerordentliche Kündigung

I. Die Mietdauer richtet sich nach den im Mietvertrag festgelegten Vereinbarungen.

II. Nach Beendigung des Mietvertrages ist das Fahrzeug innerhalb der Geschäftszeiten an den Vermieter in der Station zurückzugeben, in der die Anmietung erfolgte. Abweichungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

III. Möchte der Mieter verlängern, muss er dies rechtzeitig vor Ablauf mitteilen. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Erfolgt keine Genehmigung, ist das Fahrzeug fristgerecht zurückzugeben. Setzt der Mieter die Nutzung fort, gilt der Vertrag nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.

IV. Wird nicht verlängert, verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, einschließlich Versicherungsschutz und Haftungsreduzierung. Für jeden überschrittenen Tag ist der volle Mietpreis zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

V. Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen, z. B. bei Zahlungsverzug, vertragswidriger Nutzung oder Auslandsfahrten.


F) Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen sorgfältig zu behandeln, insbesondere Verkehrssicherheit, Ölstand, Reifendruck und die Angaben in der Zulassungsbescheinigung zu beachten sowie das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern. Bei Transportern und LKW sind zusätzlich Abmessungen und zulässiges Gesamtgewicht einzuhalten.


G) Schäden am Mietwagen

I. Bei technischen Problemen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Marken-Fachwerkstätten erfolgen.

II. Schäden durch Unfall:

Ein Unfallschaden ist jedes verkehrsbedingte Ereignis mit Sachschaden am Mietwagen. Der Mieter hat:

a) sofort die Polizei zu verständigen und vor Ort zu bleiben,

b) Personalien, Kennzeichen, Versicherungen und Zeugen festzustellen,

c) einen vollständigen Schadensbericht zu erstellen und bei Rückgabe abzugeben.

Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben und muss den Vermieter sofort informieren. Auch behobene Schäden sind bei Rückgabe anzugeben.


H) Haftung des Mieters

I. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung (CDW)

Durch eine Haftungsreduzierung (CDW) kann die Selbstbeteiligung begrenzt werden. Im Schadensfall ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Selbstbeteiligung einzuziehen. Liegt der Schaden darunter, wird die Differenz erstattet. Verkehrsverstöße sind nie abgedeckt.

II. Unbeschränkte Haftung trotz Haftungsbeschränkung

Die Haftungsreduzierung gilt nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese AGB.

Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer erhöht sich die Haftung bzw. die Selbstbeteiligung auf 100 % des entstandenen Schadens. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung (CDW) oder Kaskoversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Vermieter zudem berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen (§ 81 Abs. 2 VVG analog).

Die Haftungsreduzierung entfällt außerdem:

a) bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,

b) bei Überlassen an Personen ohne Fahrerlaubnis,

c) bei verbotenen Nutzungen (Motorsport, Offroad, Gefahrgut etc.),

d) bei ungenehmigter Überschreitung der Mietzeit,

e) bei Auslandsfahrten.

Übergibt der Mieter den Mietwagen an nicht eingetragene Dritte, haften Mieter und Dritter als Gesamtschuldner unbeschränkt.

Umfang der Schadensersatzpflicht: Reparaturkosten inkl. Wertminderung bzw. Wiederbeschaffungswert, Abschlepp-, Bergungs-, Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall sowie weitere notwendige Aufwendungen.


I) Haftung des Vermieters

Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlichen Vertragspflichten oder bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

Für mitgeführte oder zurückgelassene Gegenstände wird nicht gehaftet.

Bei Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter nicht für Kühlgutschäden.


J) Schlichtung

Der Vermieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil. Die OS-Plattform dient der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung.


K) Schlussbestimmungen

I. Der Vermieter darf Rechte aus dem Mietvertrag und das Fahrzeugeigentum abtreten.

II. Ungültige Bestimmungen berühren die übrigen nicht.

III. Es gilt deutsches Recht.

IV. Gerichtsstand ist Bremen, sofern der Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.


Anlage 1 – Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten

– Bearbeitungsgebühr unerlaubte Grenzüberschreitung: 500 €

– Bearbeitungspauschale: 30 €

– Bearbeitungspauschale Ausland: 100 €

– No-Show-Gebühr: 95 €

– Schadenbearbeitung: 100 €

– Sonderreinigung starke Verschmutzung: 250 €

– Storno >48 h vor Mietbeginn: 50 €

– Verstoß Rauchverbot: 150 €

Zerspanung & Bauteilfertigung
Verarbeitung von Werkstoffen
Ingenieur-Dienstleistungen
Technisches Projektmanagement